Der Deutsche Bundestag hat Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, und zwar mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen für die Vereins- und Verbandsarbeit.
Mitgliederversammlung
Neu: Abweichend von § 32, Absatz 1, Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand nun auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Dies bedeutet, dass quasi eine „virtuelle“ Mitgliederversammlung stattfinden kann, um auch Mitgliedern, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, zu ermöglichen, ihr Stimmrecht auszuüben. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Ungeklärt ist die Frage, was bei Vereinen gilt, bei denen eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Hier könnte eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme bestehen und getroffene Beschlüsse können zwar nicht von vornherein unwirksam, aber möglicherweise anfechtbar sein.
Die virtuelle Mitgliederversammlung wird damit der bisher üblichen Präsenzversammlung gleichgestellt.
Doch wie kann eine solche virtuelle Mitgliederversammlung gelingen? Wie kann ein guter Austausch organisiert und wie können verbindliche Entscheidungen getroffen werden? Eine Vertreterin des Vereins Digital Media Women e. V. hat die Erfahrungen und damit viele praktische Hinweise für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung in einem Bericht auf der Vereinswebsite veröffentlicht.
Stimmrecht
Neu: Abweichend von § 32, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nun ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (vorab über das Verfahren informiert) wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Vorstandssitzungen
Neu: Im neuen Gesetz werden Vorstandssitzungen nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der Begründung für das Gesetz ist jedoch zu erkennen, dass bei der Formulierung der Sonderregelungen für die Mitgliederversammlungen auch an die Vorstandsitzungen gedacht wurde. Die Regelungen für die Mitgliederversammlung gelten daher auch für Vorstandssitzungen.