Der Deutsche Bundestag hat Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, und zwar mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen für die Vereins- und Verbandsarbeit.
Neu: Durch Artikel 2, § 5, Absatz 1 des Gesetzes wird geregelt, dass der Vorstand, falls keine Neuwahl erfolgen kann, jetzt weiter im Amt bleiben kann, auch wenn dies in der Satzung nicht geregelt ist.
Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds (§ 27, Absatz 1, S. 1 BGB).
Vereine brauchen also nichts zu veranlassen, wenn die Amtszeit des Vorstands in diesem Jahr bereits abgelaufen ist, ohne dass eine Nachwahl in der Mitgliederversammlung stattgefunden hat und keine Übergangsklausel in der Satzung enthalten ist.