Der Deutsche Bundestag hat Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, und zwar mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen für die Vereins- und Verbandsarbeit.
Bisher galt: Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, sobald einer von drei Insolvenzgründen vorliegt: Zahlungsunfähigkeit – Überschuldung – drohende Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine. Hier besteht allerdings keine Frist für die Antragstellung. Gleichwohl sollte dieser unverzüglich und spätestens nach dreiwöchigen Sanierungsversuchen gestellt werden. Wird der Antrag erst danach gestellt, droht die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder für den durch die Verzögerung verursachten Schaden. Sie machen sich aber nicht wegen verspäteter Antragstellung strafbar.
Neu: Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Davon sollen Unternehmen und Vereine profitieren, deren Insolvenzgrund nachweislich auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Zudem müssen begründete Aussichten dafür bestehen, dass eine Sanierung zum Beispiel durch beantragte Hilfsmittel möglich ist. „War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht.“ Diese Regelung gilt auch für Vereine.