Der Deutsche Bundestag hat Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, und zwar mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen für die Vereins- und Verbandsarbeit.
Kann der Mitgliedsbeitrag zurückgefordert werden?
Die Mitgliedschaft im Verein ist kein entgeltlicher Vertrag, so dass es sich hier auch nicht um einen sogenannten Verbrauchervertrag (§ 310, Absatz 3 BGB) handelt. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht (§ 355 BGB).
Anders ist die Rechtslage, wenn ein Mitglied finanzielle Aufwendungen hatte, um im Wege eines Leistungsaustauschs Leistungen (zum Beispiel Kurse) des Vereins in Anspruch zu nehmen. Man spricht hier auch von den unechten Beiträgen.
Beispiel: Im Fall einer Absage eines Kurses ist davon auszugehen, dass der Verein die Kursgebühren zurückerstatten muss. Wenn dagegen die Stunden nur verschoben und damit nachgeholt werden, ist die Sache anders zu betrachten. Es kommt also auf den Einzelfall an.
Kann der Vorstand auf Mitgliedsbeiträge verzichten?
Nein! Dem Vorstand obliegt die sogenannte Vermögensbetreuungspflicht. Im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins verantwortlich. Der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt.