Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ wurden ab Jahresbeginn 2020 auch die Erleichterungen im Umgang mit den Umsatzsteuerpflichten im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung verbessert. Vereine, deren (eigentlich steuerpflichtigen) Umsätze in den Bereichen Zweckbetrieb oder auch wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) und im Folgenden voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, brauchen keine Umsatz-(Mehrwert-)steuer ausweisen und abführen. Im Gegenzug ist allerdings auch kein Vorsteuerabzug möglich, das heißt die Verrechnung vereinnahmter Mehrwertsteuer gegen den Mehrwertsteueranteil in den eigenen Ausgaben.
Wichtige Info über Sonderregelungen
Der Deutsche Bundestag hat Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, und zwar mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen für die Vereins- und Verbandsarbeit.
Die in der Folge der Covid-19-Pandemie verhängten Kontakt- und Versammlungsverbote haben unmittelbare Auswirkungen für viele Vereine, deren Satzung keine alternativen Kommunikations- und Beschlussverfahren zu persönlichen Zusammenkünften der Mitglieder enthalten.
Um welche Änderungen geht es in diesem Gesetz?
- Handlungsfähigkeit des Vorstands (nach § 26 BGB) und des Vereins,
- Ausgangslage für den Gesetzgeber: Durchführen – Absagen - Verschieben der Mitgliederversammlung und die Folgen,
- Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung der Mitglieder ohne Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren,
- Durchführung von Vorstandssitzungen – aber wie?
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht,
- Rechtliche Fragen rund um das Beitragswesen.
Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wird auch für Vereine ohne entsprechende Satzungsbestimmungen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2021 die Rechtsgrundlage (Artikel 2, Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, § 5) geschaffen, um Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt zu belassen, virtuelle Mitgliederversammlungen (in allen verfügbaren Formen) abhalten zu können, Mitgliederrechte über elektronische Kommunikationsmittel zu gewähren und Mitgliedern das Recht der schriftlichen Stimmabgabe (auch per Fax oder E-Mail) vor der eigentlichen Versammlung einzuräumen. Uneingeschränkte Rechtsgültigkeit wird gesichert wenn grundsätzlich alle Mitglieder eines Vereins an diesen neuen Kommunikations- und Entscheidungsverfahren beteiligt sind, wenn für schriftlich gefasste Beschlüsse mindestens die Hälfte aller Mitglieder ein Votum abgibt und – ansonsten die in der Satzung festgelegten Mehrheitsverhältnisse beachtet werden.