Das Expertenkomitee der deutschen UNESCO-Kommission hatte im Jahr 2015 die „Volkstanzbewegung in ihren regionalen Ausprägungen“ in die Liste des immateriellen Kulturerbes in Deutschland aufgenommen. Jetzt wurde der DGV dafür ein neues Kombiloge zur Verfügung gestellt.
Das Kombilogo „Immaterielles Kulturerbe – Wissen.Können.Weitergeben“ bildet nun den Namen der Kulturform ab und gibt Auskunft über den Eintrag im „Bundesweiten Verzeichnis“. Dadurch erübrigt sich der obligatorische Informationssatz, das Kombilogo kann für sich alleine stehen.
Mit Nutzung des Kombilogos ist die DGV gleichzeitig zur Einhaltung des Nutzungsleitfadens verpflichtet.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Nutzung des Logos für kommerzielle Zwecke ist ausgeschlossen.
- Die Nutzung des Logos durch Dritte kann nur nach ausdrücklicher Autorisierung durch die Deutsche UNESCO-Kommission erfolgen.
- Das Logo darf nicht verändert werden. Einzig die Darstellung des Logos ganz in Weiß oder in Schwarz ist bei begründetem Zweck möglich.
- Das Logo kann auf Nachfrage in eine entsprechende Website eingebunden werden, sofern diese keine kommerziellen Aspekte enthält (zum Beispiel keine Werbung, keine kostenpflichtigen Angebote). Das Logo ist mit einem Link zu versehen, der zum entsprechenden Eintrag im Bundesweiten Verzeichnis führt.
Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Verwendung der korrekten Begrifflichkeit „Immaterielles Kulturerbe“ zu achten. Die Begriffe „Weltkulturerbe“ oder „Welterbe“ sind hier nicht zutreffend. Sie bezeichnen ausschließlich materielles Kulturerbe und gehen entsprechend mit einem anderen Konzept und anderen Erhaltungsmaßnahmen einher.
Mit der Nutzung des Logos ist eine entsprechende Verantwortung verbunden, um die Wertigkeit und Aussagekraft des Logos zu erhalten und Missbrauch durch Dritte zu verhindern.