„Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist furchtbar – wir dürfen auf Veranstaltungen nicht mal mehr fotografieren oder filmen!“, so hört man es immer wieder. Aber ein Zufallsfund des Autors im Keller zeigt, dass diese Problematik so neu gar nicht ist – auch unsere „Altvorderen“ haben sich schon damit auseinandersetzen müssen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist auch im Volkstanzwissen –> DSGVO zu finden.
Zurück ins Jahr 1990.
Nicht alle Referenten liefern zu ihren Lehrgängen brauchbare Tanzbeschreibungen (ausländische Referenten können das allein aus sprachlichen Gründen oft gar nicht leisten). Deshalb plante die LAG Tanz Schleswig-Holstein im Jahr 1990 die Anschaffung einer Videokamera. Die Tanzlehrgänge sollten dann einfach gefilmt, und dieses Video den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Wir haben uns dann zunächst erst einmal informiert, ob da vielleicht auch etwas zu beachten sei? Am 24. April 1990 schrieb uns die beim Innenminister angesiedelte Datenschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein:
„Videoaufzeichnungen dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen angefertigt werden. Das Recht am eigenen Bild ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. …. Eine wirksame Einwilligung liegt nur dann vor, wenn der Betroffene die freie Entscheidung darüber treffen kann, ob er mit einer Videoaufzeichnung einverstanden ist und in welcher Weise diese Aufnahmen weiterverwertet werden. Es ist unzulässig, die Tatsache einer Videoaufzeichnung einfach in die allgemeinen Teilnahmebedingungen aufzunehmen, weil hier keine echte Wahlmöglichkeit besteht. Es ist erforderlich, dass die Teilnehmer in der Anmeldung eine „Ja/Nein“-Entscheidung treffen können. Videoaufnahmen dürfen dann nur von den Personen angefertigt werden, die sich durch das explizite Ankreuzen des „Ja“-Feldes damit einverstanden erklärt haben“.
Auch unsere Dachverbände, der „Deutsche Bundesverband Tanz e. V.“ und die „Deutsche Gesellschaft für Volkstanz e. V.“ hatten wir seinerzeit befragt. Sowohl Arnold Bökel für den DBT als auch Heiko Mahnke für die DGV haben uns auf diese Vorgehensweise hingewiesen. Heiko Mahnke bat mich seinerzeit, dieses Wissen doch über die Zeitschrift „Volkstanz“ weiter zu geben. Dieser Bitte komme ich hiermit nach – dreißig Jahre verspätet.
Das Fotografieren wird vom KUG geregelt!
Foto- und Filmaufnahmen berühren Persönlichkeitsrechte, und diese werden vom „Kunsturhebergesetz“ (KUG) geregelt, das auf das Jahr 1907 zurückgeht. Das Ablichten von Personen ohne deren Einwilligung ist also nicht erst seit der DSGVO, und auch nicht erst seit dreißig Jahren, sondern seit 1907 verboten – wir haben hier eine seit über hundert Jahren bestehende und auch nie geänderte Rechtslage.
Warum ist diese Situation trotzdem für viele Menschen neu? Vielleicht hängt das mit der Digitalisierung und der damit verbundenen raschen Verbreitung preisgünstiger Aufnahmetechnologie zusammen. In den letzten Jahren wurde es mehr und mehr üblich, bei jeder Gelegenheit das Smartphone zu zücken, um zu filmen. Filmaufnahmen bei Veranstaltungen und Festen wurden für alle selbstverständlich und kaum jemandem war klar, dass dabei Gesetze missachtet werden. Aber vielleicht führt gerade diese ungehemmte Verbreitung von Bildern und Videos zum Beispiel auf Facebook und Youtube jetzt dazu, dass das Pendel wieder in die andere Richtung schwingt und viele Menschen wieder verstärkt auf ihre Daten achten.
Die LAG Tanz Schleswig-Holstein hat 1990 übrigens die Kamera angeschafft und die Anmeldeformulare durch ein „Ich bin mit der Aufnahme einverstanden – Ja/Nein“-Ankreuzfeld ergänzt. Die Videoaufzeichnungen blieben auf den Kreis der Lehrgangsteilnehmer beschränkt und es hat nie Probleme gegeben. Die Aufnahmen waren eine große Hilfe, und die Regeln waren transparent – dann stimmen die Teilnehmer in der Regel auch zu.
Und noch was: Mit der Datenschutzgrundverordnung hat das alles rein gar nichts zu tun. Die DSGVO legt lediglich fest, welche Daten für welchen Zweck erhoben werden dürfen und regelt die Speicherung dieser Daten.
Festumzüge dürfen fotografiert werden
Der Vollständigkeit halber muss ergänzt werden, dass es auch Ausnahmen gibt:
- Bei Politikern, bei Personen der Zeitgeschichte, Schauspielern, usw. gibt es ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an relevanten Geschehnissen, das in diesen Fällen höher bewertet wird als das Recht am eigenen Bild.
- Personen dürfen auch dann fotografiert werden, wenn sie für das Bild nebensächlich sind. Ablegende Kreuzfahrer mit winkenden Menschen oder Aufnahmen von Bauwerken mit Menschen drauf (Brandenburger Tor) usw. sind solche Beispiele – diese Aufnahmen sind für private Zwecke erlaubt.
- Auch Menschenansammlungen dürfen fotografiert werden, weil hier das Augenmerk auf dem Gesamtgeschehen liegt und das Wiedererkennen von Einzelpersonen schwierig ist. Darunter fallen zum Beispiel Festumzüge. Aber diese Bilder dürfen nicht für Werbezwecke benutzt werden. Wenn ihr euch also auf einer Facebook-Seite wiederfinden solltet, auf der ihr euch nicht wohlfühlt, könnt ihr durchaus dagegen angehen.
- Achtung beim Aufnehmen von Kindern und Jugendlichen! Hier muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigen schriftlich vorliegen!
Fazit: Gelebte Praxis
Die LAG Tanz Schleswig-Holstein macht seit dreißig Jahren Foto- und Filmaufnahmen auf ihren Veranstaltungen. Wir holen von jeher das Einverständnis der Teilnehmer vorab ein und informieren auch, welchem Zweck die Aufnahmen dienen. Unsere Erfahrungen sind, dass die Teilnehmer dann normalerweise auch nichts dagegen haben, aufgenommen zu werden. Einer Veröffentlichung von Bildern in unserer Mitgliederzeitung oder auf unserer Internetseite wird eigentlich auch immer zugestimmt. Auf Facebook möchten sich hingegen schon nicht mehr alle wiederfinden – hier stellen wir deshalb grundsätzlich keine Bilder ein. Auch von „Dritten“ mögen sich Lehrgangsteilnehmer nicht gern filmen lassen. (Diese dürfen auch gar nicht filmen, weil sie das vorgeschriebene Einverständnis nicht eingeholt haben – allein der Hinweis führt leider oft schon zum Streit). Um diesen von vorneherein zu vermeiden, verbieten unsere Lehrgangsbedingungen grundsätzlich Foto-, Film- oder Tonaufnahmen durch Lehrgangsteilnehmer oder Dritte.
Bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen gelten schärfere Regeln, hier müssen alle Erziehungsberechtigen schriftlich zustimmen (bei getrennt lebenden Paaren oft ein Problem), und die Erklärungen müssen so lange aufgehoben werden, wie die Bilder öffentlich gezeigt werden. Die Zustimmung kann sogar im Nachhinein widerrufen werden. Bei Jugend-Großveranstaltungen, wie zum Beispiel dem Landeswettbewerb „Jugend tanzt“ mit 500 Mitwirkenden, ist ein A4-Blatt mit dem Einverständnis (oder Nicht-Einverständnis) von Fotoaufnahmen für jeden Teilnehmer Bestandteil des Anmeldeverfahrens. Gruppen, bei denen auch nur ein Kind diese Einverständniserklärung nicht abgegeben hat, werden von uns nicht fotografiert. Aber das sind Ausnahmen, grundsätzlich freuen sich die Jugendlichen über veröffentlichte Bilder. Das eigentliche Problem stellt die Veröffentlichung von Fotos durch Dritte dar. Wir weisen während der Veranstaltung mehrfach darauf hin, dass Aufnahmen durch Zuschauer unzulässig sind. Das hindert die Familie oder Freunde trotzdem oft nicht daran, das Handy zu zücken – aber wir als Veranstalter sind damit aus der Haftung!
Und wir sollten der DSGVO danken! Obwohl sie mit diesem Thema praktisch nichts zu tun hat, hat sie aber bei ihrem Inkrafttreten vor zwei Jahren den Themenkreis der Datensicherheit und des Datenschutzes wieder in Bewusstsein der Akteure gerückt und die Verantwortlichen in die Pflicht genommen, eingefahrene Praktiken neu zu bewerten und gegebenenfalls auch zu ändern.